Mietbedingungen

Mietbedingungen (Merkblatt für Rikscha-Mieter/-Nutzer und -Fahrer/Pedaleur), Version 4.0, Oktober 2026

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Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde dieses Merkblatt in männlicher Form verfasst; gilt aber selbstverständlich auch für die weibliche Form.
Kontakt: Aldo Lehner, Sursee, 079 413 93 93
Die Nutzer (Mieter, Fahrer, Pedaleur, Führer, Mitfahrer, Passagiere) verpflichten sich mit der Rikscha sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst umzugehen!
1. Allgemeines
– Die E-Rikscha ist ein fahrradähnliches dreirädriges Gefährt (mit elektrischer Tretunterstützung) und darf Radstreifen und Radwege befahren.
– Sie ist zugelassen für einen Lenker (vorne) und zwei Passagiere (hinten).
– Um sie korrekt einlösen zu können, wurde sie vom StVA als «Motorfahrrad» eingestuft und verfügt über ein gelbes Mofa-Kontrollschild mit Fahrzeugausweis.
– Für das Führen (Lenker, Pedaleur) der Rikscha ist ein Führerschein notwendig (siehe dazu auch den Artikel 3).
– Der Strom für den Akku ist im Mietpreis inbegriffen.
– Die Schweiz darf mit den Rikschas nicht verlassen werden.
– Untervermietung der Rikschas ist nicht erlaubt.
– Alkoholverbot für den Lenker.
2. Folgendes ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt:
– Die linke Handbremse (Vorderrad-Bremse) darf nur im Notfall betätigt werden, da im Vorderrad der E-Motor eingebaut ist.
– Beim Schalten (linker Teil des Lenkers) darf nicht getreten werden.
– Die Rikscha darf nicht mit mehr beladen werden als 225 kg. Die Rikscha wiegt 225 kg. Also Gesamtgewicht: 450 kg.
– Wettfahrten sind nicht erlaubt.
– Geländefahrten (z.B. Befahren von Wiesen, Wäldern, Hügeln u.ä.) sind nicht erlaubt.
– Ein- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.
– Es ist nicht erlaubt, an den Rikschas irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder zweckendfremdet zu nutzen.
– Mit der Rikscha darf ein anderes Objekt (z.B. Anhänger) weder gezogen noch gestossen werden.
– Der Akku kann mittels Spezialkabel an «normalen» Stromsteckdosen (230 V) geladen werden.
3. Der Fahrer/Führer, Padaleur muss…
…mind. 18 Jahre alt sein.
…im Besitz eines gültigen Führerscheins mit der Kat. A1, B oder F oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein.
…fahrradfahrtauglich und -fähig sein.
…die Verkehrsregeln und -vorschriften kennen.
…Rücksicht auf die andere Verkehrsteilnehmer und Mitfahrende nehmen.
…am Ende der Mietdauer das Fahrtenbuch nachführen.

Anmerkung:
– Anfahren am Berg: schwierig, da Vorderradantrieb und Gewicht ist hinten. Also die Rikscha – wenn genügend Platz vorhanden ist – «Schlangenlinie» fahren, schieben oder ohne Motor treten.
– Viel treten = weniger Akku-Verbrauch.
– Kurven langsam fahren.
4. Dekoration
– An den Rikschas dürfen nur in Ausnahmefällen Dekorationen angebracht werden (Genehmigung durch den Projektleiter Aldo Lehner, 079 413 93 93). Sollte dies der Fall sein, darf die Verkehrssicherheit nicht gefährdet sein. Ebenso dürfen nach Möglichkeit die Beschriftungen nicht verdeckt werden.
– Das Entfernen allfälliger Dekorationen ist Sache des Mieters (ansonsten wird der Aufwand mit CHF 80.– pro Stunde verrechnet).
– Das Reparieren allfälliger Beschädigungen geht zu Lasten des Mieters.
5. Verunreinigungen
– Betriebsbedingte Verunreinigungen werden akzeptiert.
– Für die Reinigung von unüblichen Verschmutzung verlangt die Station pauschal CHF 40.— pro Fahrzeug, zusätzlich zum Mietpreis.
– Aussergewöhnliche Verschmutzungen werden nach Aufwand verrechnet (CHF 80.– pro Stunde).
6. Haftung/Schäden
– Grundsätzlich haftet der Mieter für sämtliche während der Mietdauer an den Rikschas entstandenen Schäden (inkl. Bedienungsfehler), sowie Schäden gegenüber Dritten.
– Es wurde die oblig. Haftpflicht-Versicherungen abgeschlossen (siehe nächsten Punkt). Ein ev. Selbstbehalt und Bonusverlust geht zu Lasten des Mieters.
– Der Abschluss einer Kollisions-(Vollkasko) Versicherung ist bei dieser Rikscha/Mofa leider nicht möglich. Dem Mieter wird bei einem entsprechenden Ereignis max. CHF 5000 in Rechnung gestellt.
– Weitere Aufwändungen (z.B. Abschleppen, Transport usw.) gehen zu Lasten des Mieters.
– Bei jedem Schadenfall (Unfall, Diebstahl, unübliche Vorkommnisse usw.) ist sofort der Projektleiter zu informieren (Aldo Lehner, 079 413 93 93), damit über das weitere Vorgehen entschieden werden kann. Der Zeitpunkt (Tag, Nacht, Samstag, Sonntag, Feiertag usw.) spielt dabei keine Rolle.
– Schäden bitte dokumentieren (z.B. mit Fotos, Videos).
– Die Behebung von nachträglich festgestellten Schäden, die nachweislich während der Mietdauer entstanden sind, können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
– Muss ein Schadenfall behandelt werden, wird eine Bearbeitungs-Entschädigung von mind. CHF 200 fällig.
7. Versicherungen (im Mietpreis inbegriffen)
– Die oblig. Haftpflichtversicherung besteht kollektiv beim Kt. Luzern: Garantiesumme CHF 2’000’000.
– Der Abschluss einer Kollisions-/Voll- und Teilkasko ist bei dieser Rikscha/Mofa leider nicht möglich.
Alle anderen Versicherungen sind Sache des Mieters, resp. der Mitfahrenden/Passagiere.
8. Schlussbestimmungen
– Das Nichteinhalten einer oder mehrerer oben erwähnten Bestimmungen kann den sofortigen Rückruf der Rikschas bedeuten.
– Die Bestimmungen dieses Merkblattes können jederzeit von der zuständigen Stelle angepasst werden.